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Jugenarbeitsschutzverordnung ArG 5

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Neue Altersgrenze und begleitende Massnahmen für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung.

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2014 mit der Änderung der Verordnung 5 vom 28. September 2007 ( Jugendarbeitsschutzverodnung, ArGV 5 ; SR 822.115 ) die Senkung des Mindestalters für gefähliche Arbeiten in der Grundbildung von 16 auf 15 Jahre beschlossen und per 1. August 2014 in Kraft gesetzt.

Bei der Erarbeitung der begleitenden Massnahmen muss gemäss Art. 4 Abs. 4 ArgV 5 eine Spezialistin / ein Spezialist der Arbeitssicherheit beigezogen werden.

Wir können Ihnen und Ihrer Branche eine SECO /  SBFI konforme und kostengünstige Lösung anbieten.

Wir wollen aber auch nach der Genehmigung durch das SBFI ein lösungsorientierter Ansprechpartner sein.

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HERZIG-Expertises GmbH

Arbeitssicherheit, Chemikalien,Gefahrgut, Qualitätsmanagement

Mühlebergstrasse 28

CH-4934 Madiswil

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